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Gefühle und Diskriminierung

Heutzutage würden viele Äusserungen, die einem nicht gefallen, als diskriminierend qualifiziert, schreibt «Anzeiger»-Kolumnist Marcel Niggli. Doch Gefühle zu verletzten sei noch keine Diskriminierung im rechtlichen Sinne. 

| Marcel Niggli | Politik
Marcel Niggli ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg. Foto: zvg
Marcel Niggli ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg. Foto: zvg

Wir leben in dunklen Zeiten. So dunkel, dass man manchmal fast den Eindruck gewinnen könnte, angesichts all der Polarisierung und des gegenseitigen Misstrauens sei ein vernünftiges Gespräch oder eine sachliche Diskussion gar nicht mehr möglich. 

Das mag nicht zuletzt an der stetig wachsenden (und scheinbar unbegrenzten) Fähigkeit liegen, sich oder andere beleidigt zu sehen. Offenbar mühelos einher geht damit alle, die anderer Meinung sind als man selbst, als minderwertig und gefährlich zu bezeichnen, wie Corona schön gezeigt hat. Doch scheint dabei ein bemerkenswertes Missverständnis recht verbreitet, wonach alle Äusserungen, die einem nicht gefallen, als diskriminierend qualifiziert werden sollten.

So wird etwa – aktuell in Deutschland – die Aussage, dass es nur zwei Geschlechter gebe, als rechtsextrem und meldewürdig eingestuft, weil sie Menschen, die sich als «nicht-binär» verstehen, oder wie es in der – ungefiltert aus dem Englischen übernommenen – Terminologie heisst, als «queer» diskriminiere. Diese Aussage hat das Sport­gericht des Deutschen Fussballbunds im Falle Leverkusens als strafwürdig beurteilt und eine Strafe von 18 000 Euro für ein entsprechendes Banner verhängt. Offen bleibt dabei natürlich, wie eine biologische Banalität denn jemanden diskriminieren könnte, der eine andere Meinung vertritt. 

Und hier – jenseits aller Diskussionen darüber, was denn nun stimme oder eben nicht – spielt die Musik. «Diskriminieren» meint nämlich vorweg einmal neutral eben nur die Tatsache, dass eine Unterscheidung getroffen wird. Im Sinne des Rechts meint es eine sachfremde und daher unzulässige Unterscheidung. Im Sinne des Strafrechts – und der Antirassismusbestimmung unseres Strafgesetzbuches, Art. 261bis StGB – meint es eine unzulässige Unterscheidung, mit der entweder die Minderwertigkeit oder die Minderberechtigung einer bestimmten Gruppe behauptet wird (Rasse, Ethnie, Religion, sexuelle Orientierung). 

Eine Aussage über die Welt (etwa über die Anzahl Geschlechter) enthält natürlich immer auch eine Wertung, aber eben meist keine Behauptung der Mehr- oder Minderwertigkeit einer Gruppe. Wer sagt, es gebe nicht vier, sondern sechs oder acht Himmelsrichtungen, wertet damit die Himmelsrichtungen nicht. Und wer behauptete, es gebe Hunderte von Himmelsrichtungen, mindert damit zwar die Bedeutung jeder einzelnen von ihnen, er «entwertet» sie aber nicht. 

Verstörend erscheint dabei, dass es heute als unproblematisch gewertet wird, wenn sich eine geschlechtliche Gruppe wie eine andere kleidet oder benimmt, was die Schriftstellerin George Sand (1804–1876) bereits im 19. Jahrhundert mit Gusto getan hat, indem sie nicht nur Männerkleider trug, sondern auch Zigarre rauchte. Dies abzulehnen, wird heute als sexistisch und veraltet qualifiziert. Verstörend ist das, weil es gleichzeitig umgekehrt nicht selten als problematisch gesehen wird, sich wie andere ethnische Gruppe zu kleiden oder zu benehmen (Gesicht anmalen, Rastalocken etc.). Diskriminierend ist aber weder das eine noch das andere. 

Gerade historische Beispiele sollten vorsichtig machen. Nicht jede Unterscheidung, nicht jede Travestie ist abwertend. Helfen könnte, uns weniger auf unsere Gefühle und mehr auf das Recht zu beziehen. Nicht jede Unterscheidung ist eine Diskriminierung: Nicht Gefühle zu verletzen, sondern die Behauptung von Minderwertigkeit oder Minderberechtigung ist diskriminierend. 


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